Im Unterschied zu Taxis dürfen Mietwagenunternehmennur Beförderungsaufträge auf vorherige Bestellung ausführen (§ 49 PBefG). Sowohl auf dem Taxistandplatz zu warten als auch Fahraufträge durch Abwinken bzw. unterwegs per Mobiltelefon oder App entgegenzunehmen, ist nicht erlaubt. Werbung mit der Bezeichnung "Taxi" ist verboten. Den Fahrpreis bestimmt ein Wegstreckenzähler und ist vor Fahrtantritt mit dem Fahrgast zu vereinbaren. Nach der bestellten Fahrt muss der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren. Beförderungsaufträge (ausgeführte und stornierte) sind am Betriebssitz oder in der Wohnung buchmäßig oder elektronisch in chronologischer Reihenfolge nach Auftragseingang zu erfassen. Erfasst werden müssen
Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie der Auftragserteilung an das Fahrpersonal;
Start- und Zieladresse;
Kennzeichen des eingesetzten Kraftfahrzeugs;
Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Fahrt.