Taxiunternehmen mit Genehmigung sind laut § 21 PBefG dazu verpflichtet, den Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer im Pflichtfahrgebiet aufrechtzuerhalten. Außerdem besteht laut § 22 PBefG und §13 BO-Kraft die grundsätzliche Verpflichtung, Fahrgäste im Pflichtfahrgebiet zu befördern – es sei denn, die Person stellt eine Gefahr für die Sicherheit anderer Fahrgäste oder des Fahrpersonals dar.
Taxiunternehmen sind an die Beförderungsentgelte und -bedingungen im Pflichtfahrgebiet gebunden. Beides legt die konzessionserteilende Kreis- bzw. Landesbehörde in der Taxitarifordnung fest. Den Preis einer Fahrt muss ein Taxameter ermitteln.